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Saisonbeginn Billette zu beziehen
Verein Musiksommer am Zürichsee
Musikalische Leitung / Präsident
Giovanni Bria
Künstlerisches Konzept
Graziella Contratto
Produktionsassistenz
Barbara
Honegger
Sponsoring / Vertragswesen
Hanspeter
Kaspar
Sponsoring / Organisation
Viktor Nägeli
Administration
Res Marty
Finanzen
Pit Marty
STATUTEN
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Name und Sitz
Art. 1 Unter dem Namen Musiksommer am Zürichsee" besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Stäfa.
Zweck
Art. 2 Der Verein Musiksommer am Zürichsee veranstaltet während den Sommermonaten eine Konzertreihe mit vorwiegend klassischer Musik. Die Konzerte werden in verschiedenen Gemeinden rund um den Zürichsee in vorwiegend geschichtsträchtigen Lokalitäten durchgeführt. Die Institution verfolgt keine kommerzielle Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
2. MITGLIEDSCHAFT
Arten der Mitgliedschaft
Art. 3 Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
- Sponsoringmitglieder
- Ordentliche Mitglieder
- Gönnermitglieder
Sponsoringmitglieder
Art. 4 Sponsoringmitglieder können unabhängig von ihrem Domizil juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche oder gemischtwirtschaftliche Körperschaften werden. Die Anzahl der Sponsoringmitglieder ist auf vier, sich in ihrem Kerngeschäft nicht konkurrenzierende Mitglieder beschränkt. Sponsoringmitglieder haben Anspruch auf Gegenleistungen.
Ordentliche Mitglieder
Art. 5 Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen unabhängig von ihrem Domizil werden, die die Idee des Musiksommers am Zürichsee mit einem Mindestbeitrag unterstützen.
Gönnermitglieder
Art. 6 Gönnermitglieder sind Gemeinden, Institutionen, Firmen, Einzelmitglieder mit einem Mindestbeitrag von Fr. 5'00.--
Aufnahme
Art. 7 Die Aufnahme in den Verein in eine der Mitgliederkategorien erfolgt durch schriftliche Erklärung oder vertragliche Vereinbarung.
Rechte und Pflichten
Art. 8 Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus den Statuten.
Die Mitglieder werden persönlich über das Programm informiert.
Die Vorteile für Mitglieder werden vom Vorstand festgelegt. Sie geniessen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht.
Sponsoringmitglieder erhalten im Vertrag besondere Vergünstigungen für Konzerteintritte. Das passive Wahlrecht kann von einem namentlich bezeichneten Angehörigen des Sponsoringmitgliedes ausgeübt werden. Jedem Sponsoringmitglied steht das Recht zu, einen eigenen Vertreter für die Wahl in den Vorstand vorzuschlagen.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 9 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung jeweils auf das Ende des Vereinsjahres
- Tod, bzw. Erlöschen einer juristischen Person
- Erlöschen: Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Beitrag nicht mehr bezahlt oder ein Sponsoringvertrag nicht mehr erneuert wird.
Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder
Art. 10 Austretende oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen. Weder Ausschluss noch Austritt befreien von den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein für das laufende Vereinsjahr.
ORGANISATION DES VEREINS
Organe
Art. 11 Die Organe des Vereins sind
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Revisoren
- die Geschäftsstelle
Die Vereinsversammlung
Art. 12 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende unübertragbare Befugnisse:
- Änderung der Statuten
- Wahl des Präsidenten, des Kassiers, der weiteren Vorstandsmitglieder, der Revisoren sowie der Geschäftsstelle
- Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Bilanz
- Genehmigung des Revisionsberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Festsetzen der Jahresbeiträge
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, der Revisoren und einzelner Mitglieder
Einberufung
Art. 13 Die ordentliche Vereinsversammlung findet jeweils innert sechs Monaten nach Beendigung des Vereinsjahres statt.
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird durch den Vorstand einberufen, wenn dieser es für notwendig erachtet. Im weiteren kann die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung auch von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt werden.
Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Angabe der Traktanden sowie von Ort und Zeitpunkt der Versammlung, mindestens drei Wochen vor der Vereinsversammlung. Massgebend ist das Datum des Poststempels.
Traktanden
Art. 14 Über andere als in der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Vereinsversammlung oder wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend und einverstanden sind.
Stimmrecht und Stellvertretung
Art. 15 An der Vereinsversammlung hat jedes Mitglied gleich welcher Kategorie eine Stimme. Mit schriftlicher Vollmacht kann ein Mitglied höchstens zwei weitere Mitglieder vertreten. Dabei können Vorstandsmitglieder nicht mit der Stellvertretung betraut werden.
Vorsitz und Protokoll
Art. 16 Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der Präsident, oder ein anderes vom Vorstand hierfür bestimmtes Vorstandsmitglied.
Der Aktuar, oder ein anderes vom Vorstand hierfür bestimmtes Vorstandsmitglied, führt das Protokoll.
Beschlussfassung und Wahlen
Art. 17 Die Vereinsversammlung ist unter Vorbehalt von Art. 26 der Statuten ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, sofern nicht der Vorsitzende die geheime Abstimmung anordnet oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes vorschreiben. Bei Wahlen entscheidet in einem zweiten oder weiteren Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Er kann sich seiner Stimme nicht enthalten.
Der Beschluss über die Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfolgt gemäss Art. 26 der Statuten.
Der Vorstand
Art. 18 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem künstlerischen Leiter, dem Aktuar, dem Kassier sowie ein bis drei weiteren Mitgliedern.
Mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers, die von der Vereinsversammlung gewählt werden, konstituiert sich der Vorstand selber.
Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes
Art. 19 Der Vorstand ist für alle Geschäfte und Handlungen zuständig, die nicht von Gesetz wegen oder durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Insbesondere obliegt ihm die Vorbereitung und Durchführung von Anlässen. Dabei kann er für bestimmte Aufgaben Kommissionen einsetzen, deren Mitglieder dem Verein nicht angehören müssen.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, wobei das Prinzip der Kollektivunterschrift gilt. Lediglich im Rahmen des üblichen Kassenverkehrs zeichnet der Quästor für Bank- und Postscheckkonto mit Einzelunterschrift.
Organisation
Art. 20 Der Vorstand ist befugt, die Aufgabenverteilung unter die Vorstandsmitglieder selbst vorzunehmen und die entsprechenden Kompetenzen unter seiner Verantwortung zu delegieren.
Der Vorstand versammelt sich so oft als nötig auf Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Die Geschäftsstelle
Art. 21 Zur Unterstützung der Vereinstätigkeit besteht eine Geschäftsstelle, die nach Anweisung und unter Verantwortung des Vorstandes tätig ist.
Die Entschädigung der Geschäftsstelle wird durch das Budget bestimmt.
Revisoren
Art. 22 Die Vereinsversammlung wählt aus ihrer Mitte, einen oder zwei Revisoren oder ein Treuhandbüro, als Revisoren.
Die Revisoren überprüfen Belege, Jahresrechnung, Anlage des Vermögens und Kassaführung des Vereins.
Über ihre Feststellungen erstatten sie der Vereinsversammlung schriftlich und mündlich Bericht und beantragen Annahme oder Rückweisung der Jahresrechnung.
Amtsdauer
Art. 23 Vorstand, Geschäftsstelle und Revisoren werden je für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Wird während einer Amtsdauer eine Ersatzwahl nötig, so tritt der Neugewählte in die Amtsdauer seines Vorgängers ein.
FINANZEN UND HAFTUNG
Einnahmen
Art. 24 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Jahresbeiträgen
- Freiwilligen Beiträgen
- Erlös aus Veranstaltungen
Die Höhe der Jahresbeiträge werden jeweils durch die Vereinsversammlung festgesetzt. Gönnermitglieder bezahlen mindestens Fr. 500..
Haftung
Art. 25 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung des Vorstandes und der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
AUFLÖSUNG
Einberufung
Art. 26 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit eingeschriebenem Brief einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden.
Ist eine erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innert 20 Tagen mit eingeschriebenem Brief, eine zweite Vereinsversammlung einzuberufen.
Beschluss
Art. 27 Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Anwesenheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder.
Der Auflösungsbeschluss kommt zustande, wenn ihm mindestens zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder zustimmen.
Wird in der ersten Vereinsversammlung das drei Viertel Quorum der anwesenden Mitglieder nicht erreicht, entscheidet die zweite Vereinsversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
Verwendung des Vermögens
Art. 28 Nach dem Auflösungsbeschluss beschliesst die einberufene Vereinsversammlung über die Liquidation der Aktiven und die Verwendung eines eventuellen Vereinsvermögens.
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
GERICHTSSTAND
Art. 29 Als Gerichtsstand für alle aus den Statuten zwischen einzelnen Organen, zwischen Organen und Mitgliedern und zwischen einzelnen Mitgliedern sich ergebenden Streitigkeiten wird Stäfa bestimmt und die ordentliche Gerichte als zuständig erkannt.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vereinsjahr
Art. 30 Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Inkrafttreten
Art. 31 Die vorliegenden Statuten, wurden an der Gründungsversammlung vom 18. April 2000 beschlossen und sind unter diesem Datum in Kraft getreten.
Geändert an der Mitgliederversammlung vom 5. Februar 2003: Art. 2, 20 und 29.
Der Präsident
: Giovanni BriaDer Aktuar: Res Marty